Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Bislang werden die Entwässerungs- oder Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab erhoben. Darin sind allerdings auch die Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser, z.B. von Dächern, Plätzen und Straßen, enthalten. Künftig werden die Kosten der Entwässerung aufgeteilt – also gesplittet, daher der Name Gesplittete Abwassergebühr – in ihre Anteile für die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die der Beseitigung des Niederschlagswassers. Da bereits in der Vergangenheit alle Kosten auf die Abwassergebühr umgelegt wurden, entsteht also keine zusätzliche Gebühr.

Bei der Umstellung werden alle Grundstücke auf ihre versiegelten Flächenanteile überprüft. Unter dem Begriff versiegelte Flächen werden alle bebauten, asphaltierten oder in anderer Weise Niederschlagswasser abführende Flächen verstanden.
Das Mittlere Grundstücksabflussbeiwertverfahren
Um den Aufwand für die Ermittlung der Gebühren auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, wird die tatsächliche Gebühr künftig nicht nach Einzelflächen, sondern nach Grundstücksgruppen erhoben. Der Fachbegriff hierzu lautet Mittleres Grundstücksabflussbeiwertverfahren.
Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:

Die gebührenrelevante Fläche berechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert. In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche.
Die vorgenannte qualifizierte Flächenschätzung pro Grundstück orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation eines Grundstücks kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.
Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Anhörungsbogen zur Erklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück.
Berechnung der abflusswirksamen Fläche:
Als gebührenrelevant gelten all die Flächen, die direkt oder indirekt anfallendes Oberflächenwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleiten. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage setzt sich dabei aus allen baulichen Anlagen zusammen, die für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers im Gebiet der Gemeinde Mainaschaff erstellt bzw. unterhalten werden. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser – verwendet wird:
Zisternen und ähnliche Behältnisse
Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen: Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz. Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden pro m³ Zisternenvolumen 25 m² der befestigten Fläche abgezogen.
Maximal kann jedoch die tatsächlich an die Zisterne angeschlossene Fläche abgezogen werden. Diese Regelungen gelten auch entsprechend für Versickerungsanlagen (z.B. Sickerschacht, Sickermulde, Sickerrigole usw.).
Nutzen Sie eine Zisterne mit einem Stauraum von mehr als 3 m³, bitten wir in jedem Fall um Rücksendung des Korrekturbogens.
Wie erfolgt die Veranlagung bei Mehrfacheigentum?
Die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr erfolgt im Stufenmodell pro Grundstück. Das heißt, die versiegelten Teilflächen der verschiedenen Eigentümer sind im ersten Schritt aufzusummieren und ins Verhältnis zur Grundstücksfläche zu setzen. Die Veranlagung erfolgt dann, in dem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert der Stufe multipliziert wird. Bei Mehrfacheigentum wird die sich ergebende gebührenrelevante Fläche dann grundsätzlich entsprechend der Eigentumsanteile nach den ALKIS-Daten aufgeteilt.
(Ein Beispiel: 2 Doppelhaushälften auf einem Grundstück von 500 m² Eigentumsanteile jeweils 50%, die eine Doppelhaushälfte hat eine versiegelte angeschlossene Fläche von 150 m², die andere Doppelhaushälfte eine versiegelte angeschlossene Fläche von 200 m²; in Summe ergibt sich eine versiegelte Fläche von 350 m²; 350 m²/500 m²= 0,7, damit Einstufung in Stufe 5 mit mittlerem Grundstückabflussbeiwert 0,76; Gebührenrelevante Fläche 500 m² * 0,76 = 380 m²; dementsprechend ergibt sich pro Doppelhaushälfte eine gebührenrelevante Fläche von 190m²)
Im Fall von Mehrfacheigentum setzen sich also im besten Fall alle Grundstückseigentümer zusammen und füllen den Bogen gemeinsam aus. Es können auch von den Eigentumsanteilen abweichende Anteile an den gebührenpflichtigen Flächen mitgeteilt werden.
Gibt es Streit zwischen den Eigentümern oder können diese den Bogen nicht gemeinsam ausfüllen, kann auch jeder Eigentümer nur seine eigenen Flächen als angeschlossen oder nicht angeschlossen markieren und bei den anderen Flächen „gehört Nachbar“ vermerken. Dann werden am Ende die Angaben der beiden Eigentümer aufsummiert und zusammen bewertet.
Für eine Bewertung des Grundstücksanteils eines Teileigentümers ist es erforderlich, das Flurstück laut Grundbuch teilen zu lassen. Zuständig ist hierfür das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
